Der EuGH hat sich in dieser polnischen Rs (FN 1) mit der Frage zu befassen, ob die Durchführung eines Programms einer Gemeinde zur (unentgeltlichen) Beseitigung von Asbest aus in ihrem Gebiet gelegenen (Wohn-)Immobilien eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit darstellt oder ob es sich hierbei um eine Tätigkeit im Rahmen der Ausübung der öffentlichen Gewalt handelt (Schutz der Gesundheit und des Lebens der Einwohner sowie Umweltschutz).

