Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob Zahlungen, die für die Dienstleistung des Anlegens eines individuellen Datenblatts geleistet werden, das zum Erwerb von Behandlungen im Rahmen der "Klassischen Thermalkuren" berechtigt, als ein mit ärztlichen Heilbehandlungen "eng verbundener Umsatz" iSv Art 132 Abs 1 lit b RL 2006/112/EG und somit als mehrwertsteuerbefreit anzusehen sind.
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