Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob das Recht auf Vorsteuerabzug in Fällen, in denen der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) besteuert, mit der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung entsteht oder erst mit der Vereinnahmung des Entgelts durch den Istbesteuerer.
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