In dieser rumänischen Rs (FN 1) hat sich der EuGH ua mit der Frage zu befassen, ob Art 86 Abs 1 lit b und Abs 2 sowie Art 144 RL 2006/112/EG der Steuerpraxis eines Mitgliedstaates entgegenstehen, wonach die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen iZm der Einfuhr von Gegenständen mit der Begründung versagt wird, dass kein streng formaler Nachweis für die Einbeziehung der Beförderungsentgelte in den Zollwert erbracht wurde, selbst wenn andere einschlägige Begleitpapiere (CMR-Frachtbrief sowie summarische Anmeldung) für die Einfuhr vorgelegt werden und auch keine Zweifel an der Echtheit dieser Begleitpapiere bestehen.

