Der EuGH kam in seinem Urteil vom 22. 9. 2022 zu dem Ergebnis, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz iSv Anhang III Nr 14 RL 2006/112/EG für eine Dienstleistung, welche in der Überlassung von Sportgeräten eines Sportstudios und in einer Einzel- und Gruppenanleitung besteht, angewendet werden kann.
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