Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens und machte hierfür entsprechend den Vorsteuerabzug geltend. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob dem Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug allein deshalb versagt werden kann, da dieser wusste (er hat zuvor an dem Grundstück bereits ein Pfandrecht erworben und war sich der finanziellen Notlage des Verkäufers bewusst), dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand bzw zahlungsunfähig war und folglich der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen wird bzw kann.

