Der EuGH hat am 22. 9. 2022 entschieden, dass es nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn "finale" ausländische Betriebsstättenverluste aufgrund einer DBA-Freistellung beim Stammhaus steuerlich nicht abzugsfähig sind.
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Der EuGH hat am 22. 9. 2022 entschieden, dass es nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn "finale" ausländische Betriebsstättenverluste aufgrund einer DBA-Freistellung beim Stammhaus steuerlich nicht abzugsfähig sind.
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