Das AVRAG sowie das LSD-BG sehen hohe Strafdrohungen nicht nur für das Delikt der Unterentlohnung, sondern auch bei Verstößen gegen Melde- und Bereithaltepflichten vor. Der EuGH hat nun entschieden, dass wesentliche Kriterien, nach denen die Strafhöhen festzusetzen sind, der Dienstleistungsfreiheit widersprechen. Der VwGH hat sich bereits zu den Auswirkungen dieses Erkenntnisses auf nationale Strafverfahren geäußert.