Der Beschwerdeführer setzte seine bisher ausgeübte Tätigkeit als PR-Berater nach der pensionsbedingten Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit fort. Als Ursache für die entstandenen Verluste aus der PR-Beratungstätigkeit sieht das Finanzamt den Pensionsantritt, dem auch der Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht durch die PR-Beratungstätigkeit unterstellt wird. Die PR-Beratungstätigkeit wurde daher als Liebhaberei beurteilt, wodurch kein Verlustabzug mehr möglich gewesen ist.