Entscheidung: EuGH 21.09.2016, C-478/15 , Radgen
Schlagwörter:
Personenfreizügigkeitsabkommen; Schweiz; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit; Einkommensteuer; Gleichbehandlung; Einkünfte aus einer Teilzeitlehrtätigkeit; juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat; juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz; Einnahmen aus einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit; Steuerbefreiung; Lehrer; Nebenberuf