Entscheidung: EuGH 15.09.2016, C-400/15 , Landkreis Potsdam-Mittelmark
Schlagwörter:
Unionsrecht; Mehrwertsteuer; Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004; Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Begriff unternehmensfremde Zwecke; Recht auf Vorsteuerabzug; Lieferung; sonstige Leistungen; Einfuhr von Gegenständen; Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug; Versagung des Vorsteuerabzugs; nicht wirtschaftliche Tätigkeiten; unternehmerische Verwendung; unternehmensfremde Verwendung; private Verwendung; Grundsatz der steuerlichen Neutralität; Körperschaften öffentlichen Rechts; Holdinggesellschaften; Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private oder für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden; Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden; öffentliche Hand; Vorsteuerausschluss; unternehmerische Nutzung unter 10%; unternehmensfremde Nutzung zu mehr als 90 %; Gebietskörperschaft; wirtschaftliche Tätigkeiten; nicht unternehmensfremde Tätigkeiten; Anwendungsbereich der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie