Zusammenfassung: Der Beitrag informiert dahingehend, ob Frankreich und Italien eine dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem entgegenstehende Regelung anwenden dürfen hinsichtlich des Besteuerungsorts iZm Leistungen, Lieferungen, dem innergemeinschaftlichen Erwerb sowie der Einfuhr von Gegenständen, die iVm dem Bau, dem Betrieb, der laufende Wartung und der Sicherheitsgewährleistung eines zwischen beiden Staaten verlaufenden Tunnels stehen.