Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit Fragen betreffend das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung an eine Privatstiftung und einer damit verbundenen verdeckten Zuwendung an den Stifter zu befassen. Im gegenständlichen Fall lagen Provisionszahlungen einer Tochtergesellschaft vor, die eigentlich als Zahlung des Kaufpreises für den Liegenschaftserwerb des Stifters zu qualifizieren waren. Ist es für ein Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen von Bedeutung, dass diese in der Stiftungsurkunde Deckung finden?