Zusammenfassung: Dr. Steiger informiert in seinem Beitrag über eine Änderung, die der 2. LSt- Wartungserlass zu der steuerlichen Einordnung von Vortragenden an Fachhochschulen vorsieht. Gelten Fachhochschulvortragende nunmehr als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG oder aber nach § 25 Abs 1 Z 5 EStG? Hat, aus Sicht des Verfassers, diese Neuregelung für hauptberuflich und für nebenberuflich tätige Vortragende gleichermaßen Geltung?