Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Umsatzsteuermissbrauch nach § 22 BAO vorliegt, wenn Pflanzenschutzmittel an Landwirte in Österreich über eine polnische Gesellschaft und nicht auf direktem Wege durch Lieferung einer österreichischen Schwestergesellschaft verkauft werden. Der polnische Umsatzsteuersatz ist im Vergleich zum österreichischen um ein Vielfaches geringer.
Rechtsgrundlagen: § 22 BAO