§ 12 UStG; § 11 Abs 1 Z 3 UStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm einer nicht ausreichenden Leistungsbezeichnung auf Rechnungen zu befassen und zu beurteilen, ob im Falle einer nachträglichen Berichtigung bzw Ergänzung der Rechnungen ein rückwirkender Vorsteuerabzug dem Leistungsempfänger zusteht.