Art 56 EG; Art 58 EG
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaates, die die Befreiung von der Einkommenssteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur dann gewährt, wenn die ausschüttende Gesellschaft in einem bestimmten Staat zB einem Mitgliedstaat der EWR niedergelassen ist, steht den Art 56 EG und Art 58 EG nicht entgegen.