Art 49 EG
Übt ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger eine Lehrtätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, so ist dies Tätigkeit iSd Art 49 EG steuerbefreit. Dies gilt auch dann, wenn die Lehrtätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird.