§ 6 EStG
Der Aufwand zur Wiederherstellung eines bereits zerstörten Wirtschaftsguts, ist als Herstellungsaufwand zu qualifizieren. Ist das Wirtschaftgut jedoch nicht völlig zerstört, so ist die Sanierung ein absetzbarer Instandsetzungsaufwand, außer die Sanierung hat eine wesentliche Kapazitätsausweitung zur Folge, in diesem Fall, kann auch ein Herstellungsaufwand vorliegen.