Zusammenfassung: Mitunternehmer sind als unmittelbare Schuldner der Kommunalsteuer zu qualifizieren und unterliegen nicht der Haftungsbeschränkung für Kommanditisten.
Rechtsgrundlagen: § 6 KommStG
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Zusammenfassung: Mitunternehmer sind als unmittelbare Schuldner der Kommunalsteuer zu qualifizieren und unterliegen nicht der Haftungsbeschränkung für Kommanditisten.
Rechtsgrundlagen: § 6 KommStG
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