Zusammenfassung: Die Autoren informieren über ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung einer deutschen Kapitalgesellschaft von Deutschland nach Österreich der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegt und analysieren die diesbezüglichen Schlussanträge des GA Maduro. Dabei weisen sie auch darauf hin, dass nach Ansicht des GA die Anwendbarkeit des § 2 Z 5 Satz 2 KVG die tatsächliche Inanspruchnahme des Besteuerungsrechts durch den Herkunftsmitgliedsstaat nicht voraussetzt.