Zusammenfassung: Die Erhöhung der Gebühren um 100 % wegen der unterlassenen Anzeige von Bestandsverträgen stellt einen Ermessensmissbrauch dar.
Rechtsgrundlagen: § 9 GebG
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Zusammenfassung: Die Erhöhung der Gebühren um 100 % wegen der unterlassenen Anzeige von Bestandsverträgen stellt einen Ermessensmissbrauch dar.
Rechtsgrundlagen: § 9 GebG
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