Zusammenfassung: Wellnessleistungen in einem Beherbergungsbetrieb stellen keine Neben- sondern getrennte Hauptleistungen dar.
Rechtsgrundlagen: § 1 Ustg
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Zusammenfassung: Wellnessleistungen in einem Beherbergungsbetrieb stellen keine Neben- sondern getrennte Hauptleistungen dar.
Rechtsgrundlagen: § 1 Ustg
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