Zusammenfassung: Die Einbringung von Kommanditanteilen ohne Anteilsgewährung stellt eine Verletzung von § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG dar.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG
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Zusammenfassung: Die Einbringung von Kommanditanteilen ohne Anteilsgewährung stellt eine Verletzung von § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG dar.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG
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