Zusammenfassung: Die Entscheidung des UFS betrifft einen Fall, in dem in der Rechnung des Leistenden eine falsche Adresse angegeben war (weil es sich um eine Scheinfirma handelte), und der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug geltend machen wollte.
Rechtsgrundlagen: § 11 UStG