Zusammenfassung: Zur Begründung des Vorsteuerabzugsrechts muss die ausgeführte Tätigkeit genau konkretisiert werden; die Anführung einer Gattungsbezeichnung reicht nicht.
Rechtsgrundlagen: § 12 UStG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Zur Begründung des Vorsteuerabzugsrechts muss die ausgeführte Tätigkeit genau konkretisiert werden; die Anführung einer Gattungsbezeichnung reicht nicht.
Rechtsgrundlagen: § 12 UStG
Schlagwörter: