Art 43 EG; Art 48 EG
Der EuGH prüft, ob eine deutsche Gesellschaft nach der Verlegung ihrer Geschäftsleitung nach Österreich der österreichischen Gesellschaftsteuerpflicht unterliegt. Darauf aufbauend nimmt er zur rechtskonformen Handhabung von Umgehungsgeschäften und Gestaltungsmissbräuchen und der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Stellung .