Zusammenfassung: Sofern der Preis des Glasfaserkabels großteils den Gesamtkosten der Leistung entspricht, eine Eigentumsübertragung an den Kunden stattfindet und die Dienstleistung nur in der Kabelverlegung besteht, ist die Lieferung eines Glasfaserkabels, das zum Teil außerhalb des Hoheitsgebiets der EU verlegt wird, als Lieferung iSd art 5 Abs 1 der 6. MWSt-RL zu qualifizieren. Im Fall der Verbindung zweier Mitgliedsstaaten durch das Glasfaserkabel richtet sich die Zuordnung des Besteuerungsrechts aliquot nach der Länge des auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet verlegten Kabels.