Zusammenfassung: Der BFH bestätigt die Gemeinschaftsrechtskonformität der Bewertung ausländischer Liegenschaften mit dem Verkehrswert.
Rechtsgrundlagen: § 19 ErbStG
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Zusammenfassung: Der BFH bestätigt die Gemeinschaftsrechtskonformität der Bewertung ausländischer Liegenschaften mit dem Verkehrswert.
Rechtsgrundlagen: § 19 ErbStG
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