Zusammenfassung: Der Wertzuwachs, der durch die Baulandwidmung entsteht, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 5 GrEStG
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Zusammenfassung: Der Wertzuwachs, der durch die Baulandwidmung entsteht, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 5 GrEStG
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