In unserem Beitrag in SWK 36/2020 sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Leistungsortregel für Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen iSd § 3a Abs 11a UStG nicht auf virtuelle Veranstaltungen im B2B-Bereich anzuwenden ist, sondern das Empfängerortprinzip gilt. In Deutschland wird dies nun im Rahmen der nächsten Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses explizit klargestellt. Umgekehrt soll das Veranstaltungsortprinzip künftig aber auch für geschlossene Teilnehmerkreise gelten. Bei unterschiedlichen Regelungen in den EU-Ländern könnte dies weitreichende Konsequenzen haben.