Im November 2020 hob der VwGH zwei BFG-Erkenntnisse zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO in der Baubranche wegen Verfahrensfehlern auf. In beiden Fällen hat das BFG im fortgesetzten Verfahren den in der Baubranche im Zeitpunkt der jeweiligen Geschäftsanbahnung geltenden Sorgfaltsmaßstab zu erheben und unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde zu legen.