Die COVID-19-Investitionsprämie fördert Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von Unternehmen im Inland. Damit eine Neuinvestition förderfähig ist, muss ua eine rechtzeitige „erste Maßnahme“ gesetzt werden. Dazu wurde erst kürzlich die diesbezügliche Frist gesetzlich um drei Monate bis 31. 5. 2021 verlängert. Rund um diese ersten Maßnahmen ergeben sich jedoch noch zahlreiche Zweifelfragen, die in diesem Beitrag „just in time“ behandelt werden sollen.