Im Zuge der COVID-19-Krise kommt es vielfach zur Absage von Veranstaltungen, für die bereits im Vorfeld Ausgaben getätigt wurden. Können ausländische Unternehmer Vorsteuern für „frustrierte Aufwendungen“ im Veranlagungsverfahren geltend machen oder ist aufgrund dessen, dass nunmehr aufgrund höherer Gewalt keine Umsätze erzielt werden bzw keine Umsätze in der Jahresumsatzsteuererklärung ausgewiesen werden, ein Wechsel ins Erstattungsverfahren erforderlich?