Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015) wurde ein neuer Befreiungstatbestand in das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eingeführt. Der unentgeltliche Erwerb eines Grundstücks durch eine Körperschaft, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dient, ist nach § 3 Abs 1 Z 3 GrEStG befreit. Fraglich ist, ob von diesem Befreiungstatbestand auch die Einlage eines Grundstücks in eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft erfasst wird.