Prodinger führt aus, dass auf Basis der bekannten Definitionen von fiktiven Anschaffungskosten, gemeinem Wert und Teilwert immer schon fraglich gewesen sei, wie weit die Werte nicht letztlich im Wesentlichen ident sind und auch nicht von bewertungswissenschaftlichen Werten des Verkehrswertes respektive Marktwertes abweichen. Zumindest lasse sich eine Tendenz feststellen, „dass jener Wert, der am Markt erzielbar ist, auch dem Verkehrswert entspricht und daher auch jenem Wert, den der Käufer einer Immobilie zu bezahlen hätte (fiktive Anschaffungskosten) bzw den der Verkäufer am Markt erzielen kann (gemeiner Wert), gleichzusetzen ist“. Die an den Beginn seiner humorvollen Auseinandersetzung mit der ÖNORM B 1802-1 platzierten Aussagen dienen Prodinger als Prämissen für die Konklusion: „Davon ausgehend, ist aber klar, dass – jedenfalls inhaltlich – die Verfahren, die die Bewertungswissenschaft entwickelt hat, auch im Steuerrecht zur Anwendung gelangen müssen.“ Geben die Prämissen aber her, was die Schlussfolgerung Prodingers verspricht? Trifft es zu, dass die (erhebliche) Divergenz zwischen gemeinem Wert, fiktiven Anschaffungskosten, Teilwert und Verkehrswert über einen Mythos nicht hinausgeht?