§ 56 Abs 2 GSpG
Der VfGH hatte sich in der vorliegenden Rechtssache mit der Regelung des § 56 Abs 2 GSpG zu befassen und klärte dazu folgende Fragen: Wird hier gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen? Wird das Gleichheitsrecht verletzt? Steht diese Regelung der Erwerbsausübungsfreiheit entgegen? Ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung in Frage zu stellen? Kann hier eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorliegen?