§ 2 UStG
In gegenständlicher Entscheidung hatte sich der VwGH ua mit Fragen des Fruchtgenussrechts zu befassen und stellte in diesem Zusammenhang fest, wem die Erträgnisse neu errichteter Anlagen auf einem fruchtgenussbelastetem Grundstück zuzurechnen sind, wenn der Eigentümer der Errichtung zugestimmt hatte.