Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung hatte der UFS zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe zu Recht bestand und der Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge rechtswidrig und daher aufzuheben war.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 4 FLAG