§ 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG; § 3 Abs 4 StiftEG; § 19 ErbStG; BBG 2009, BGBl I Nr 52/2009
Fellner erklärt im vorliegenden Beitrag, weshalb seiner Ansicht nach das aktuelle Erkenntnis des VfGH zur Aufhebung des § 1 Abs 5 StiftEG wegen Verfassungswidrigkeit wirkungslos bleibt und sich dadurch an Rechtslage nichts ändert.