§ 93 Abs 1 FinStrG
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, an wen der Hausdurchsuchungsbefehl zu richten ist.
VwGH 25.2.2010, 2010/16/0004
§ 93 Abs 1 FinStrG
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, an wen der Hausdurchsuchungsbefehl zu richten ist.
VwGH 25.2.2010, 2010/16/0004