§ 22 Z 2 EStG
Der VwGH hatte sich der vorliegenden Entscheidung mit Fragen zu befassen im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben iZm der seitens der Behörde - verglichen zu ihrem bisherigen Vorgehen - geänderten einkommensteuerlichen Zuordnung der Vergütungen für einen Genossenschaftsobmann.