§ 135 BAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine im Hinblick auf einen Verspätungszuschlag irrtümliche und fehlerhafte Rechtsauffassung als entschuldbar gilt und nicht als Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist.
VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150