§ 9 Abs 1 BAO; §§ 80 ff BAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen zu befassen betreffend das Ausmaß der Haftung von Vertretern für Abgabenschulden der von ihnen vertretenen Abgabepflichtigen. Im gegenständlichen Fall war die Einbringung der Abgabeschulden wegen der schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht möglich.