§ 45 Abs 3 AVG
Der VwGH äußerte sich in dieser Entscheidung zu der Frage, inwieweit für die Berufungsbehörde die Pflicht besteht, den Verfahrensparteien eine Veränderung im Sachverhalt, der festzustellen ist, nach § 45 Abs 3 AVG vorzuhalten und ihnen dadurch Gelegenheit zum Parteiengehör einzuräumen.