§ 1 Abs 3 OÖ IBG
Das Gericht beschäftigte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage, ob es bei der Prüfung der durch § 1 Abs 3 zweiter Satz OÖ IBG vorgesehenen Beschränkungen darauf ankommt, wie die Liegenschaft tatsächlich genutzt wird oder, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht eignet.