§ 303 Abs 4 BAO
Besteht die Möglichkeit durch eine Wideraufnahme des Verfahrens, nachteilige Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung, bei unveränderter Tatsachenlage zu beseitigen?