§ 9 BAO
Bei Auslagerung der steuerrechtlichen Verpflichtungen kann der verantwortliche Vertreter für Auswahl- und Kontrollverschulden nach § 9 BAO zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH 20.09.2006, 2005/14/0202
§ 9 BAO
Bei Auslagerung der steuerrechtlichen Verpflichtungen kann der verantwortliche Vertreter für Auswahl- und Kontrollverschulden nach § 9 BAO zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH 20.09.2006, 2005/14/0202