§ 303 Abs 1 lit b BAO
Verfahrensmängel rechtfertigen keine Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern sind in einem ordentlichen oder ao Rechtsmittel aufzuzeigen.
VwGH 21.09.2006, 2006/15/0225
§ 303 Abs 1 lit b BAO
Verfahrensmängel rechtfertigen keine Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern sind in einem ordentlichen oder ao Rechtsmittel aufzuzeigen.
VwGH 21.09.2006, 2006/15/0225