Zusammenfassung: Wird ein Dienstwagen auch für die Erlangung von Überschusseinkünften verwendet, kommt eine Abgeltung durch den Sachbezug nicht in Betracht. Die Nutzung ist bei den Entnahmen mit den Selbstkosten und bei den Überschusseinkünften als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 15 EStG